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Ausfuhr / Steuererstattung
Umsatzsteuer/VAT (gewerblich):
Unternehmen außerhalb Deutschlands können mit NACHWEIS der Umsatzsteuer-ID auch ohne Umsatzsteuer beliefert werden. Dafür berechnen wir 5 Euro Aufpreis für die Bearbeitung.
[IT] Spediamo per ditte anche senza partiva IVA. Però ci serve il numero della partiva iva. Per questo servizio chiediamo un supplemento di 5 Euro.
[FR] Nous envoyons pour des entreprises aussi sans TVA. Mais pour ca nous avons besoins de votre numero de TVA. Pour ce service nous chargeons 5 Euros.
Mehrwertsteuerrückerstattung für Ausfuhrlieferungen in nicht kommerziellen Reiseverkehr (privat)
Die Mehrwertsteuer wird erstattet, wenn:
- der Käufer einen Wohnort in einem Staat außerhalb EU (Drittlandkäufer) und KEINEN Wohnsitz in Deutschland hat
- der Käufer die Ware innerhalb von drei Monaten ausführt
- die notwendigen Nachweise uns übergeben werden (siehe unten)
Eine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Drittlandkäufer die erworbene Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt.
Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Käufer die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post usw. in ein Drittland versendet.
Drittlandkäufer sind Reisende mit Wohnort in einem Staat außerhalb der EU. Auf die Staatsnagehörigkeit des Käufers kommt es nicht an. Der Wohnort im Drittland muss im Zeitpunkt der Ausfuhrlieferung vorhanden sein.
Beispiele:
- Eine deutsche Staatsangehörige hat ihren Wohnort laut Eintragung im Pass in der Schweiz. Sie ist eine Drittlandskäuferin.
- Ein japanischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in Belgien. Er ist kein Drittlandkäufer.
- Ein Student aus einem Drittland studiert in Deutschland. Er hat während des Studiums ein Wohnort in Gebiet der EU und ist daher kein Drittlandskäufer. Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer in Deutschland aus nicht EU-Gebiet.
Notwendige Nachweise für die Mehrwertsteuerrückerstattung
1. Ausfuhrnachweis (Beleg über die Ausfuhr der Ware = Originalrechnung und Ausfuhrbescheinigung) soll folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- Handelsübliche Bezeichnung(en) und Menge(n) der Ausgeführten Ware(n)
- Ort und Tag der Ausfuhr
- Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle des EU-Mitgliedstaats, über den der Käufer die Ware ausführt
2. Abnehmernachweis soll folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift (Land, Wohnort; Straße und Hausnummer) des Drittlandkäufers
- Bestätigung der Grenzzollstelle, dass die Daten der Anschrift des Käufers in dem Beleg (Originalrechung und Ausfuhrbescheinigung) mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass übereinstimmen. Benutzen Sie dazu die Ausfuhrbescheinigung.
3. zusätzlich benötigen wir die Originalrechnung, da darauf die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle
Der Drittlandkäufer legt an der Grenzzollstelle vor:
- seinen Reisepass
- die Ausfuhrbelege: Originalrechnung + Ausfuhrbescheinigung
- die auszuführende Ware
Die Grenzzollstelle bestätigt unter Angabe von Ort und Datum
- die Abfertigung der zur Ausfuhr vorgelegten und im Ausfuhrbeleg näher bezeichneten Waren
- die Übereinstimmung der Angaben über Name, Anschrift, Nummer der Passes des Käufers mit den Angaben im Ausfuhrbeleg (bitte achten Sie darauf - das wird sehr oft nicht gemacht. Ein einfacher Stempel reicht NICHT aus!). In der Ausfuhrbescheinigung (unser Vordruck vom Finanzamt) ist dies bereits berücksichtigt!
durch Dienststempelabdruck.
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